Allgemeine Geschäftsbedingungen

Im Sinne einer besseren Lesbarkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde entweder die männliche oder weibliche Form von personenbezogenen Hauptwörtern gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts. Frauen und Männer mögen sich von den Inhalten gleichermaßen angesprochen fühlen.

A-Allgemeine Vertragsbestandteile

Die folgenden Punkte gelten für alle Geschäftsbereiche der Firma Griehser GmbH.

    1. Geltung

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (folgend AGB genannt)  gelten zwischen der Firma Griehser GmbH und natürlichen und juristischen Personen für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden, Lieferanten oder Subunternehmen auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Es gilt jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage.

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden, Lieferanten oder Subunternehmers oder Teile davon bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dasselbe gilt für Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden, Lieferanten oder Subunternehmers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

1.6. Durch die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bedingungen unserer AGB werden die übrigen Bedingungen in ihrer Wirksamkeit nicht berührt.

    1. Vertragsgegenstand

2.1. Gegenstand des Vertrags sind die in der Auftragsbestätigung näher bezeichneten Leistungen der Firma Griehser GmbH, wie Beratungen, Evaluierungen, Lehrgänge, Schulungen, Unterweisungen, Kurse, Trainings, Seminare, Überprüfungen von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) und Anlagen, Montagen, Verkäufe von PSA und Material, etc.

2.2. Die Firma Griehser GmbH führt die Leistung selbst durch oder beauftragt Dritte mit deren Durchführung.

    1. Angebote/Kostenvoranschläge

3.1. Unsere Angebote sind unverbindlich, außer es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart. Dies gilt auch, wenn es im Angebot nicht separat vermerkt wurde.

3.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3.3. Technische Angebotsunterlagen bleiben geistiges Eigentum der Firma Griehser GmbH.

3.4. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, außer es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

3.5. Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, so wird der Auftraggeber von uns unverzüglich verständigt. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und diese Kosten können ohne weiteres in Rechnung gestellt werden.

3.6. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge setzen voraus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Geräte, Materialien und Konstruktionen für die Leistungsausführung geeignet sind. Stellt sich nachträglich heraus, dass beigestellte Geräte, Materialien oder Konstruktionen mangelhaft sind, stellt dies eine Änderung des Vertrages dar und der Kunde hat den dadurch notwendigen Mehraufwand zusätzlich abzugelten.

    1. Preise

4.1. Die Preise verstehen sich netto ohne jeden Abzug.

4.2. Tagespauschalen beinhalten soweit nicht anders angegeben 10 Arbeitsstunden. Darüber hinaus geleistete Stunden werden nach Aufwand verrechnet.

4.3. Nachlässe, Rabatte und Skonti auf die Preise zu unseren Offerten bedürfen der Schriftform und betreffen nur das gegenständliche Anbot, nicht jedoch Nachtragsarbeiten und/oder Folgeaufträge.

4.4. Bei Durchführung von Leistungen beim Kunden behalten wir uns das Recht vor, Kosten, wie Fahrtzeit, Fahrtstrecke, Übernachtungskosten und sonstige Spesen zusätzlich zu verrechnen, sofern diese Kosten im Angebot nicht berücksichtigt wurden.

4.5. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessene Vergütung.

    1. Zahlungen

5.1. Die Kosten sind nach Erhalt der Rechnung prompt zu begleichen, außer es wurde schriftlich eine andere Zahlungsvereinbarung getroffen.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

5.3. Bei Überschreitung der angegebenen Fristen sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz zu verrechnen.

5.4. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einzelner Teilleistungen, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, ect.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.5. Im Falle eines Zahlungsverzugs verpflichtet sich der Kunde, die zur Einbringlichmachung notwendigen und zweckentsprechenden Kosten (Rechtsanwaltskosten, Inkassogebühren, ect.) zu ersetzen.

5.6. Kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus dem gegenwärtigen Vertrag bis zur Begleichung der ausständigen Zahlung durch den Kunden auszusetzen. Im Falle eines Zahlungsverzugs durch den Kunden sind wir auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen.

    1. Leistungsausführung

6.1. Dem Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten als vorweg genehmigt.

6.2. Kommt es nach Auftragserteilung zu Abänderungen oder Ergänzungen des Auftrags, so verlängert sich die Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

6.3. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Fallen hierdurch Kosten an (Überstunden, Mehrkosten durch Beschleunigung der Materialbeschaffung), erhöhen sich die Kosten für den Auftraggeber dementsprechend.

    1. Leistungsfristen

7.1. Leistungsfristen sind für uns nur verbindlich, sofern sie schriftlich festgelegt wurden.

7.2. Leistungsfristen verschieben sich bei höherer Gewalt, von uns nicht verschuldeten Verzögerungen unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen. Für solche Leistungsverzögerungen übernimmt Griehser GmbH keine Verantwortung.

7.3. Wird die Leistungsausführung bzw. der Beginn der Leistungsausführung durch Umstände, die dem Kunden zuzurechnen sind, verzögert oder unterbrochen, werden Leistungsfristen entsprechend verlängert.

7.4. Bei witterungsbedingten Beeinträchtigungen wie Schneefall, Regen, starkem Wind oder extremen Temperaturen wird die Fortführung von Außenarbeiten eingestellt. In diesem Fall behält sich Griehser GmbH vor die Arbeiten zu verschieben. Für dadurch entstehende Terminverzögerungen übernimmt Griehser GmbH keine Verantwortung.

    1. Stornierung und Rücktritt von Verträgen

8.1. Schriftliche und persönliche Bestellungen durch den Auftraggeber sind bindend.

8.2. Aufträge können von Griehser GmbH storniert werden bzw. deren Ausführungstermin kann verschoben werden, wenn aus Gründen, die nicht im Einflussbereich von Griehser GmbH liegen, eine Durchführung zum vereinbarten Termin nicht möglich ist.

8.3. Bestehende Verträge werden ungültig, wenn aufgrund nachträglich geänderter gesetzlicher Grundlagen, die Durchführung der Aufträge nicht mehr gesetzeskonform ist.

8.4. Bei einer Stornierung durch Griehser GmbH werden bereits geleistete Anzahlungen rückerstattet, außer es bestehen Sondervereinbarungen. Es entsteht kein Anspruch auf Schadenersatz!

8.5. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden, wegen Verzug durch Griehser GmbH, hat der Kunde mittels eingeschriebenem Brief eine Nachfrist zu setzen und einen Rücktritt anzudrohen.

    1. Urheberrechte

9.1. Die Urheberrechte an den von Griehser GmbH und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Bilder, Vorlagen, Dokumente, Informationsmaterial, Anbote, Berichte, Analysen, Gutachten, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, etc.) verbleiben bei Griehser GmbH Eine auch nur auszugsweise Vervielfältigung, Veröffentlichung, Sendung oder sonstige Verwendung ist nicht zulässig, außer Griehser GmbH hat einer Verwendung schriftlich zugestimmt.

9.2. Verstöße gegen das Urheberrecht werden gerichtlich geahndet.

    1. Baustellen die unter der Aufsicht von Griehser GmbH stehen

10.1 Bei jeglicher Gefahr  hat die Aufsichtsführende Person das Recht Maßnahmen zur Behebung der Gefahr zu setzen.

10.2.Den Anweisungen der Aufsichtsführenden Person ist Folge zu leisten.

    1. Überprüfung von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA)

11.1. Griehser GmbH scheidet beschädigte PSAgA aus.

11.2. Griehser GmbH behält sich das Recht vor, ausgeschiedene PSAgA zu entsorgen.

11.3. Wurde schriftlich etwas anderes vereinbart gilt 11.2. nicht. In diesem Fall liegt die Verantwortung für ausgeschiedene PSAgA beim Arbeitgeber.

    1. Verleih von Absturzsicherung und PSAgA

12.1. Bei Schäden am Leihmaterial, die durch Fehlverhalten des Kunden entstehen, hat der Kunde alle anfallenden Kosten zu tragen.

12.2. Für Verleih von PSAgA wird von der Firma Griehser GmbH eine Pauschale von Euro 42.- pro Person und Tag in Rechnung gestellt.

    1. Beratung und Information

Für Beratungen bzw. Informationen werden immer die Regelungen für externe Sicherheitsfachkräfte (SFK) angewandt.

    1. Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Graz.

 

    1. Sonstige Allgemeine Vertragsbestandteile

15.1 Vertragssprache und Vertragsabwicklungssprache ist Deutsch, außer es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

15.2. Für die gesamte Auftragsdauer ist vom Auftraggeber eine konfliktfreie Auftragsabwicklung zu gewährleisten.

15.3. Der Auftraggeber hat Bewohner und Anrainer von Liegenschaften über Dauer und Umfang bevorstehender Arbeiten zu informieren und sie über eventuelle Beeinträchtigungen durch die Arbeiten rechtzeitig und in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen.

15.4. Bewohner sind vom Auftraggeber anzuhalten die Fenster während der Arbeiten geschlossen zu halten. Sollten dennoch Fenster geöffnet bleiben, geschieht dies auf Risiko des Aufraggebers.

15.5. Der Auftraggeber stellt für die Dauer der Arbeiten einen ungehinderten Zu- und Abgang zur bzw. von der Arbeitsstelle sicher.

15.6. Der Auftraggeber hat für die Absperrung der Arbeitsstelle zu sorgen.

15.7. Für Arbeiten, die länger als einen Tag dauern, ist vom Auftraggeber eine Aufbewahrungsmöglichkeit für Arbeitsmaterialien bereitzustellen.

15.8.  Der Auftraggeber hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter, sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.

15.9. Der Aufraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus einem Vertragsverhältnis, ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten.

15.10. Der Kunde ist bei von uns durchzuführenden Arbeiten verpflichtet dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft unseres Personals mit der Arbeit begonnen werden kann.

15.11. Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenem Wissens Dritten gegenüber.

B- Schulungen und Unterweisungen

Die folgenden Punkte gelten für Leistungen der Firma Griehser GmbH die als Schulungen, Unterweisungen, Kurse, Trainings, Seminare, Lehrgänge, ect. bezeichnet werden.

    1. Kosten für Schulungen

1.1. Die Schulungskosten beinhalten nicht eventuell nötige Übernachtungen oder Verpflegung der Schulungsteilnehmer.

1.2. Für den Fall, dass Zertifikate oder Teilnahmebestätigungen ausgestellt werden müssen oder von uns freiwillig ausgestellt werden, behalten wir uns das Recht vor, ein Entgelt hierfür in Rechnung zu stellen.

1.3. Eine nur zeitweise Teilnahme an Schulungen berechtigt nicht zur Minderung der Schulungskosten.

 

    1. Anmeldung zu Schulungen

2.1. Anmeldungen zu Schulungen erfolgen schriftlich durch den Teilnehmer oder dessen Arbeitgeber.

2.2. Schriftliche Anmeldungen gelten als verbindlich.

2.3. Freie Plätze werden nach Anmeldezeitpunkt gereiht.

 

    1. Stornierungen von Schulungen

3.1. Stornierungen von Schulungen durch den Kunden sind nur schriftlich möglich.

3.2. Bei Stornierung später als 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Beginn der Schulung wird eine Pauschale von 50% der Kosten zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Bei Nichterscheinen des Kursteilnehmers, ohne schriftliche Stornierung bis spätestens 2 Kalendertage vor Schulungsbeginn, werden die vollen Schulungsgebühren in Rechnung gestellt.

 

    1. Teilnahmevoraussetzungen für Schulungen

4.1. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beträgt das Mindestalter für die Teilnahme an Schulungen der Firma Griehser GmbH 18 Jahre.

4.2. Teilnehmer haften für ihre gesundheitliche Eignung an der Schulung teilzunehmen.

4.3. Gesundheitliche Probleme, die während der Schulungsdauer auftreten, müssen dem Lehrenden unverzüglich gemeldet werden.

    1. Ausschluss von Schulungen

5.1. Teilnehmer können aus folgenden Gründen unter Beibehaltung des Anspruchs von Griehser GmbH auf volle Schulungsgebühren von Schulungen ausgeschlossen werden:

Der Teilnehmer kann oder will den Anweisungen des Lehrpersonals nicht nachkommen und gefährdet sich oder andere dadurch.

Der Teilnehmer steht während der Schulung unter Alkohol- oder Drogeneinfluss.

Der Teilnehmer beschädigt oder zerstört Einrichtungsgegenstände, Schulungsmaterial oder sonstiges Eigentum der Firma Griehser GmbH mutwillig oder grob fahrlässig.

Sonstige wichtige, dem Teilnehmer zuzurechnende Gründe, welche eine weitere Teilnahme an der Schulung für den Veranstalter, den Vortragenden oder andere Teilnehmer unzumutbar macht.

 

   6.  Terminänderungen oder Absagen von Schulungen

6.1. Griehser GmbH behält sich das Recht vor, Schulungstermine zu verschieben oder abzusagen, wenn aus organisatorischen Gründen (Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, Ausfall von Lehrenden, ect.) eine Durchführung der vereinbarten Schulung nicht möglich ist.

6.2. Müssen Termine ersatzlos abgesagt werden oder besteht seitens des Kunden keine Möglichkeit zur Umbuchung des Schulungstermins, werden im Voraus eingezahlte Gebühren zur Gänze zurückerstattet. Es besteht kein Anspruch auf weiteren Schadenersatz!

 

    1. Schulungen vor Ort

7.1. Der Auftraggeber haftet für die Rahmenbedingungen vor Ort, insbesondere dafür, dass die zur Verfügung gestellten Übungsobjekte sicher genutzt werden können.

7.2. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass geeignete Theorie- und Praxisbereiche zur Verfügung gestellt werden.

 

    1. Verwendung von mitgebrachter PSAgA

8.1. Die Verwendung von mitgebrachter PSAgA ist nur dann erlaubt, wenn der Auftraggeber dies gestattet und garantiert, dass die PSAgA im vorgegebenen Intervall Überprüfungen unterzogen wurde. Griehser GmbH übernimmt keine Haftung für den Zustand dieser PSAgA.

8.2. Sind die in Punkt 8.1. genannten Bedingungen nicht erfüllt oder bestehen offensichtliche Mängel an der mitgebrachten PSAgA, haben die Lehrenden das Recht, deren Verwendung einzuschränken oder zu unterbinden.

   9.  Leihmaterial/Ausstattung der Firma Griehser GmbH

Bei Schäden an Leihmaterial (PSAgA, ect.) oder der Ausstattung der Firma Griehser GmbH, die durch grob fahrlässiges oder mutwilliges Fehlverhalten des Teilnehmers entstehen, hat der Teilnehmer alle entstehenden Kosten zu tragen.

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